Berufshaftpflicht

Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung bei Zulassung und Anstellung

Zum 20.07.2021 ist § 95e SGB V in Kraft getreten, wonach jeder Vertragszahnarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss ab sofort einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen muss.

Der Nachweis ist erforderlich bei

  • Stellung eines Antrages auf Zulassung,
  • Ermächtigung,
  • Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Anstellung und
  • auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 

Die Regelung gilt auch für medizinische Versorgungszentren (MVZen) sowie für Vertragszahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) mit angestellten Zahnärzten. Hier beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 

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