Füllungen
Leistungstext BEMA Geb.-Nr. 13 a-d ab dem 01.01.2025 (die Geb.-Nr. 13 e-h entfallen)
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren.
| BEMA-Nr. | Leistung | Abkürzung | Punkte neu ab dem 01.01.2025 |
| 13a | einflächig | F1 | 33 |
| 13b | zweiflächig | F2 | 41 |
| 13c | dreiflächig | F3 | 53 |
| 13d | mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante | F4 | 63 |
Unter Berücksichtigung der nach dem Stand der Wissenschaft hierfür zur Verfügung stehenden Versorgungsformen nimmt der Bewertungsausschuss im Wege der Mischkalkulation eine Neubewertung der Geb.-Nrn.13 a-d vor.
Ab dem 01.01.2025
- Mit der Abrechnung der Geb.-Nr. 13 ist die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten.
- Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Das Legen einer Einlagefüllung sowie die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllungen vorausgegangenen Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.
- Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach Nr. 13a oder b abzurechnen.
- Neben den Leistungen nach Nrn. 13a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
- Bei Füllungen nach Nr. 13 ist die Lage der Füllungen und der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
m = 1 = mesial
o = 2 = okklusal/inzisal
d = 3 = distal
v = 4 = vestibulär (bukkal / labial)
l = 5 = lingual bzw. palatinal
Bei Füllungen, die den Zahnhalsbereich erfassen, ist der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z = 7 = zervikal
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können laut BMV-Z Anlage 13 zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen
- mehr als dreiflächige Füllungen
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
- Fällen, in denen besondere Umstände (Bsp. Bruxismus | Vorerkrankung) vorliegen
Liegt ein besonderer Umstand für eine vorzeitige Erneuerung der Füllung vor, muss dieser mit der KZV–internen Mitteilung übermittelt werden.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- Füllung nach WF
- Bruxismus
- u. v. m
Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben die Mehrkosten selbst zu tragen; hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen sind zu beachten.
Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:
- Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung (Front- und Seitenzahnbereich)
- adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (Ausnahmefall Bulkfill-Komposite)
- Einlagefüllungen
- Goldhämmerfüllungen
Begleitleistungen wie beispielsweise die Anästhesien (BEMA-Nrn. 40/41a) sowie die in-/direkte Überkappung (BEMA-Nrn. 25/26) sind zu Kassenlasten abrechenbar. Die besonderen Maßnahmen (BEMA-Nr. 12) sind Vertragsleistungen, wenn diese auch für die Kassenfüllung notwendig gewesen wären.
Wird beispielsweise durch die Anfertigung von dentinadhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen erst das Anlegen von Spanngummi nötig, während dies bei jedem erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterial nicht erforderlich gewesen wäre, so ist dem Patienten die Leistung privat – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – in Rechnung zu stellen.
Wir bitten um Beachtung der Abrechnungsbestimmung 2 zur BEMA-Nr. 13: Das Legen eines Inlays, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
Wünschen Patienten einen Austausch intakter plastischer Füllungen (Bsp. Amalgamsanierung, Tausch funktionierender GIZ-Füllungen oder aus ästhetischen Gründen), so sind die Füllungen und ggf. anfallende Begleitleistungen privat nach GOZ zu berechnen.
Wünschen Patienten Füllungen an Zähnen, die unter den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) nur noch mit einer Teilkrone oder Krone dauerhaft versorgt werden können, erfolgt die Berechnung inkl. aller anfallenden Begleitleistungen privat nach GOZ.
Werden zwei identische Füllungsflächen an einem Zahn abgerechnet, muss dies begründet sein und über die KZV–interne Mitteilung erläutert werden, da ansonsten keine Abrechenbarkeit für die zweite Füllung besteht.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- getrennte Füllungslage
- Erhalt der Crista transversa
- minimal-invasive Füllungen
In der EU ist die Verwendung von Dentalamalgam ab dem 01. Januar 2025 grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt erachtet dies aufgrund der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig.
Diese Ausnahmeregelung soll restriktiv nur für vulnerable Patientengruppen gelten, bei denen mangels ausreichender Compliance andere Versorgungsformen ausscheiden.
Der Zahnarzt sollte in jedem dieser Fälle die Ausnahme entsprechend begründen und dies peinlichst genau dokumentieren. Die Dokumentation wird von der Rechtsprechung in streitigen Fällen immer wieder zur zwingenden Anforderung erhoben, die Zulässigkeit einer Einzelfallausnahme begründen zu können.
Patienten, die nicht der strengen Ausnahmeindikation zuzuordnen sind, dürfen keine Amalgamfüllungen erhalten, auch nicht als Wunsch- oder Privatleistung.