Kommunikation im Medizinwesen

Die Telematikanwendung „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) ist ein sicherer E-Mail-basierter Dienst. In einem geschlossenen Nutzerkreis können Zahnärztinnen und Zahnärzte untereinander oder mit ihren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, aber auch mit Angehörigen anderer Heilberufe sowie Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen Daten austauschen. Mit KIM werden die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende" verschlüsselt und mittels Signatur vor Veränderungen geschützt. Medizinische Dokumente wie elektronische Arztbriefe oder Röntgenbilder werden somit sicher ausgetauscht.
Bisherige Kommunikationskanäle wie Briefpost, Telefax oder E-Mail können die Sicherheit auf dem Transportweg an bestimmte Empfänger nicht leisten und sind aufgrund der personenbezogenen, medizinischen Daten für das Gesundheitswesen ungeeignet.
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)
- elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)
- Eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI).
- Bei Nutzung der Komfortsignatur: mindestens zwei E-Health-Kartenterminals.
- Praxisverwaltungssystem (PVS), von dem KIM-Nachrichten versendet und empfangen werden können, alternativ ein Standard-E-Mail-Programm (z. B. Microsoft Outlook).
- Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter. Von diesem erhalten Sie eine KIM-Adresse, ähnlich einer E-Mail-Adresse.
- Das sog. „KIM-Clientmodul“ (PC-Software) Ihres KIM-Anbieters.
- Den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur von Dokumenten wie z. B. der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder dem Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte (EBZ)
- Ein aktuell gehaltenes Virenschutzprogramm. KIM-Nachrichten sind aufgrund ihrer Sicherheitsstandards „Ende zu Ende“-verschlüsselt. Eine Prüfung der Nachricht und ihrer Anhänge auf Viren z. B. durch den Dienstbetreiber ist aufgrund der Vertraulichkeit nicht möglich.
Seit Juli 2023 erhalten Zahnarztpraxen eine monatliche TI-Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der TI, in der auch die Anwendung KIM berücksichtigt ist. Um die monatliche TI-Pauschale zu erhalten, müssen neu an die TI angebundene Praxen dies der KZV per TI-Eigenerklärung nachweisen. Dazu melden Sie sich als Vertragszahnarzt mit Ihrem persönlichen Zugang am Serviceportal an, gehen auf den Menüpunkt „TI-Eigenerklärung“ und wählen die entsprechende TI-Anwendung aus.
Es genügt pro Praxis eine Adresse, welche an den Praxisausweis (SMC-B) gekoppelt ist. Man kann aber je nach Bedarf weitere KIM-Adressen einrichten, beispielsweise eine an den eHBA gekoppelte persönliche KIM-Adresse, auf die das sonstige Praxispersonal keinen Zugriff haben soll.
Wir empfehlen Ihnen, in Absprache mit Ihrem Dienstleister vor Ort (DVO) und/oder PVS-Anbieter einen geeigneten KIM-Anbieter auszuwählen.
Nur berechtigte KIM-Teilnehmer sind in einem Verzeichnisdienst der TI – im Grunde handelt es sich um ein zentrales Adressbuch – eingetragen. Ausgestattet mit dem Auftrag des Gesetzgebers obliegt den KZVen die Pflege der Dateneinträge von Vertragszahnarztpraxen. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass Sie den Absender oder Empfänger einer KIM-Nachricht eindeutig zuordnen können und durch die Eingabe weniger Daten wie z. B. Name der Kollegin oder des Kollegen bzw. Praxisname, Adresse der richtige Kommunikationspartner ausgewählt werden kann.
Für die Rechtssicherheit bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten kann die „Qualifizierte Elektronische Signatur“ (QES) genutzt werden. Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift auf Papier rechtlich gleichgestellt. Der Zahnarzt nutzt dafür seinen eHBA und außerdem die im eHealth-Konnektor integrierten QES-Funktionen. Die digitale Unterschrift ist damit eindeutig einem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker zugeordnet. Mit der SMC-B ist keine qualifizierte elektronische Signatur möglich.