FU- und IP-Leistungen
Zahnärztliche Früherkennung 2026 im "Gelben Heft"
Ab Januar 2026 werden auch zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen offiziell im „Gelben Heft“ vermerkt, dem zentralen Vorsorgeheft für Kinder in Deutschland. Diese Entscheidung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Initiative der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 15.05.2025 getroffen.
Künftig werden neben den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) auch die sechs zahnärztlichen Untersuchungen Z1 bis Z6, die gesetzlich versicherte Kinder zwischen sechs Monaten und sechs Jahren in Anspruch nehmen können, standardmäßig dokumentiert.
Diese zahnärztlichen Früherkennungsmaßnahmen beinhalten neben der klinischen Kontrolle des Mundraums auch ausführliche Beratungen, etwa zur Zahnpflege, Ernährung und zum Einsatz von Fluoriden (ähnlich dem bisherigen Berliner Kinderzahnpass). Ziel ist es, der frühkindlichen Karies vorzubeugen, einer Erkrankung, die nach wie vor zu den häufigsten chronischen Gesundheitsproblemen bei kleinen Kindern zählt.
Die standardisierte Eintragung der Zahnuntersuchungen im Gelben Heft verfolgt mehrere zentrale Anliegen:
- Eltern, Kinderärzte und Zahnärzte erhalten einen besseren Überblick über den Stand der zahnärztlichen Vorsorge.
- Ärztliche und zahnärztliche Termine werden in einem gemeinsamen Dokument strukturiert erfasst.
- Die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Bereich Kindergesundheit wird gestärkt.
- Unterschiedliche regionale Regelungen werden durch eine bundesweit einheitliche Lösung ersetzt.
Darüber hinaus ebnet diese Neuerung den Weg für eine zukünftige Digitalisierung der Dokumentation. Das langfristige Ziel ist die Integration aller Einträge in ein sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) für die Nutzung in der elektronischen Patientenakte.
Konkret setzt der G-BA mit Wirkung zum 01.01.2026 zwei Änderungen um: Zum einen verpflichtet die zahnärztliche Früherkennungs-Richtlinie (FU-RL) zur verbindlichen Eintragung der sechs vorgesehenen Untersuchungen im Gelben Heft. Zum anderen erhalten diese Untersuchungen neue Bezeichnungen (Z1 bis Z6). Für die Durchführung werden klare zeitliche Vorgaben festgelegt.
Die neuen gelben Hefte werden ab dem 01.01.2026 von Geburtskliniken, Hebammen und Kinderärzten ausgegeben (Liste nicht abschließend). Die Bestandshefte können weiter genutzt werden und erhalten Einlegeblätter für die zahnärztliche Frühuntersuchung. Der bisherige Berliner Kinderzahnpass wird ab 2026 entfallen.
Sobald der KZV Berlin diese neuen Dokumentationsseiten zur zahnärztlichen Frühuntersuchung vorliegen, informieren wir ausführlich.
Präventionsleistungen für Kinder
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (FU) und Maßnahmen der Individualprophylaxe (IP) für Kinder können wie folgt abgerechnet werden:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
FU 1 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine | 27 |
FU Pr | Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind - nur im Zusammenhang mit FU 1 | 10 |
FU 2 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Die FU 2 ersetzt die bisherige BEMA-Nr. FU) - einmal je Kalenderjahr | 25 |
FLA | Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sowie vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr möglich | 14 |
IP 4 | Lokale Fluoridierung der Zähne ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - einmal je Kalenderhalbjahr - bei hohem Kariesrisiko, zweimal je Kalenderhalbjahr | 12 |

Der Mindestabstand zwischen
- den FU-Untersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 beträgt vier Monate.
- zwischen den FU-Untersuchungen nach FU 2 beträgt der Mindestabstand zwölf Monate.
Neben den Leistungen nach BEMA-Nr. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1, IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden.
Im Berliner Kinderzahnpass werden alle zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bis zum 6. Lebensjahr vermerkt. Er wird von der Zahnärztekammer Berlin und der KZV Berlin herausgegeben.

Am 14. Oktober 2009 ist in Berlin ein neues Konzept zur Verbesserung der Mundgesundheitsvorsorge gestartet. Seither ist der Berliner Kinderzahnpass fester Bestandteil des traditionsreichen gelben ärztlichen Untersuchungsheftes. Eltern haben damit nicht mehr nur eine Übersicht über die anstehenden allgemeinärztlichen Untersuchungen ihres Kindes, sondern gleichzeitig von Geburt an auch über die empfohlenen Kontrolltermine zur gesunden Entwicklung der Zähne und Kiefer.
Herausgeber des Berliner Kinderzahnpasses sind die Zahnärztekammer Berlin und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin; unterstützt wird das Konzept von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin durch Übermittlung an die Kinderarztpraxen und Geburtskliniken.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.01.2024 beschlossen, das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung für alle Kinder bis zum 6. Geburtstag künftig zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu machen. Der Anspruch besteht dann unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.
Bisher gab es für den Schutz des Milchgebisses je nach Altersgruppe unterschiedliche Regelungen: Bis zum 33. Lebensmonat spielte das Kariesrisiko keine Rolle. Zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr war hingegen noch ein hohes Kariesrisiko die Voraussetzung dafür, dass die Milchzähne zweimal pro Kalenderhalbjahr mit Fluoridlack geschützt werden konnten.
Die Änderung tritt in Kraft, nachdem der Beschluss vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Wir werden Sie hierzu umgehend informieren.
Der Beschlusstext und die Hintergründe finden Sie auf der Website des G-BA.
Das sog. Gelbe Heft (Kinderuntersuchungsheft) enthält sechs rechtsverbindliche Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern. Einen entsprechenden Beschluss hat die KZBV im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erwirkt.
Die sechs Verweise lauten:
Zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- im Zeitraum der U5 (6. - 7. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U6 (10. - 12. Lebensmonat)
Zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut
- im Zeitraum der U7 (21. - 24. Lebensmonat)
Zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
- im Zeitraum der U7a (34. - 36. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U8 (46. - 48. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U9 (60. - 64. Lebensmonat)