FU- und IP-Leistungen

Zahnärztliche Früherkennung 2026 im "Gelben Heft"

Ab Januar 2026 werden auch zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen offiziell im „Gelben Heft“ vermerkt, dem zentralen Vorsorgeheft für Kinder in Deutschland. Diese Entscheidung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Initiative der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 15.05.2025 getroffen.

Künftig werden neben den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) auch die sechs zahnärztlichen Untersuchungen Z1 bis Z6, die gesetzlich versicherte Kinder zwischen sechs Monaten und sechs Jahren in Anspruch nehmen können, standardmäßig dokumentiert.

Diese zahnärztlichen Früherkennungsmaßnahmen beinhalten neben der klinischen Kontrolle des Mundraums auch ausführliche Beratungen, etwa zur Zahnpflege, Ernährung und zum Einsatz von Fluoriden (ähnlich dem bisherigen Berliner Kinderzahnpass). Ziel ist es, der frühkindlichen Karies vorzubeugen, einer Erkrankung, die nach wie vor zu den häufigsten chronischen Gesundheitsproblemen bei kleinen Kindern zählt.

Die standardisierte Eintragung der Zahnuntersuchungen im Gelben Heft verfolgt mehrere zentrale Anliegen:

  • Eltern, Kinderärzte und Zahnärzte erhalten einen besseren Überblick über den Stand der zahnärztlichen Vorsorge.
  • Ärztliche und zahnärztliche Termine werden in einem gemeinsamen Dokument strukturiert erfasst.
  • Die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Bereich Kindergesundheit wird gestärkt.
  • Unterschiedliche regionale Regelungen werden durch eine bundesweit einheitliche Lösung ersetzt.

Darüber hinaus ebnet diese Neuerung den Weg für eine zukünftige Digitalisierung der Dokumentation. Das langfristige Ziel ist die Integration aller Einträge in ein sogenanntes Medizinisches Informationsobjekt (MIO) für die Nutzung in der elektronischen Patientenakte.

Konkret setzt der G-BA mit Wirkung zum 01.01.2026 zwei Änderungen um: Zum einen verpflichtet die zahnärztliche Früherkennungs-Richtlinie (FU-RL) zur verbindlichen Eintragung der sechs vorgesehenen Untersuchungen im Gelben Heft. Zum anderen erhalten diese Untersuchungen neue Bezeichnungen (Z1 bis Z6). Für die Durchführung werden klare zeitliche Vorgaben festgelegt.

Die neuen gelben Hefte werden ab dem 01.01.2026 von Geburtskliniken, Hebammen und Kinderärzten ausgegeben (Liste nicht abschließend). Die Bestandshefte können weiter genutzt werden und erhalten Einlegeblätter für die zahnärztliche Frühuntersuchung. Der bisherige Berliner Kinderzahnpass wird ab 2026 entfallen. 

Sobald der KZV Berlin diese neuen Dokumentationsseiten zur zahnärztlichen Frühuntersuchung vorliegen, informieren wir ausführlich.

Beschluss des G-BA vom 15.05.2025

Präventionsleistungen für Kinder

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (FU) und Maßnahmen der Individualprophylaxe (IP) für Kinder können wie folgt abgerechnet werden:

BEMA-Nr. Leistung Punkte
FU 1

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine
a) 6. bis vollendeten 9. Lebensmonat
b) 10. bis vollendeten 20. Lebensmonat
c) 21. bis vollendeten 33. Lebensmonat        

 27
FU Pr Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind
- nur im Zusammenhang mit FU 1
10
FU 2 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
(Die FU 2 ersetzt die bisherige BEMA-Nr. FU)
- einmal je Kalenderjahr
25
FLA Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung eines
Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
sowie vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
zweimal je Kalenderhalbjahr möglich
14
IP 4 Lokale Fluoridierung der Zähne
ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- einmal je Kalenderhalbjahr
- bei hohem Kariesrisiko, zweimal je Kalenderhalbjahr
12
Baby hält eine Zahnbürste im Mund
© proDente e.V.

Der Mindestabstand zwischen

  • den FU-Untersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 beträgt vier Monate.
  • zwischen den FU-Untersuchungen nach FU 2 beträgt der Mindestabstand zwölf Monate.

Neben den Leistungen nach BEMA-Nr. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1, IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden. 

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