Elektronisches Rezept

Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular (rosa Rezept). Seit 1. Januar 2024 sind Zahnärzte verpflichtet das E-Rezept, für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, zu nutzen. Bei nicht vorhalten der Technik sieht der Gesetzgeber Sanktionen vor. Neben einer Halbierung der monatlichen TI-Pauschale droht dann auch die Kürzung der Vergütung um pauschal 1 Prozent, bis der Nachweis erbracht worden ist. Den Nachweis erbringen Sie per TI-Eigenerklärung. Dazu melden Sie sich als Vertragszahnarzt mit Ihrem persönlichen Zugang am Serviceportal an, gehen auf den Menüpunkt „TI-Eigenerklärung“ und bestätigen, dass die entsprechende TI-Anwendung in Ihrer Praxis vorhanden ist.
Ablauf in der Praxis
Die Verordnung der Medikation erfolgt wie gewohnt. Das E-Rezept wird über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und durch den verordnenden Behandler mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Im Anschluss wird das E-Rezept automatisch an den E-Rezept-Fachdienst weitergeleitet. Die Apotheke kann die Verordnung von dort abrufen. Die Patienten können wählen, wie sie das E-Rezept in der Apotheke ihrer Wahl einlösen wollen: mittels eGK, E-Rezept-App oder Ausdruck.
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- bei Nutzung der Komfortsignatur: mindestens zwei E-Health-Kartenterminals
- ein Update des Praxisverwaltungssystems
- ein Update des Konnektors (mind. PTV4+) und
- einen eHBA, welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Der Behandler, welcher im E-Rezept als ausstellende Person eingetragen ist, muss dieses auch mit seinem eigenen eHBA signieren. Das bedeutet, dass alle Behandler in einer Zahnarztpraxis die E-Rezepte ausstellen, einen persönlichen eHBA benötigen.
Seit Juli 2023 erhalten Zahnarztpraxen eine monatliche TI-Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der TI, in der auch die Anwendung E-Rezept berücksichtigt ist. Um die monatliche TI-Pauschale zu erhalten, müssen neu an die TI angebundene Praxen dies der KZV per TI-Eigenerklärung nachweisen. Dazu melden Sie sich als Vertragszahnarzt mit Ihrem persönlichen Zugang am Serviceportal an, gehen auf den Menüpunkt „TI-Eigenerklärung“ und wählen die entsprechende TI-Anwendung aus.
Das E-Rezepte kann noch nicht für folgende Verordnungen genutzt werden:
- Betäubungsmittel
- Heil- und Hilfsmittel
- Nicht apothekenpflichtiger Fluorid-Präparate
- Sprechstundenbedarf
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
E-Rezepte für Privatversicherte zu erstellen ist möglich, wenn die private Krankenkasse dem Patienten die erforderliche GesundheitsID zur Verfügung gestellt hat.
Wenn keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) möglich ist, kann ein Rezept (Muster 16) ausgestellt werden. Das gilt, wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind z. B. Software oder Hardware defekt, keine Verbindung zur TI oder zum Internet, eHBA defekt oder nicht sofort lieferbar, Apotheken in der Nähe nicht empfangsbereit oder der Verordnungstyp noch nicht als E-Rezept verordnet werden kann (z. B. Hilfsmittel) und bei Haus- und Heimbesuchen.
E-Rezepte dürfen nicht mit einer SMC-B signiert werden. Ist der eHBA defekt oder nicht sofort lieferbar kann das Rezept ersatzweise auf dem Muster 16 ausgestellt werden.
Eine Korrektur eines bereits ausgestellten E-Rezepts ist nicht möglich. Es muss storniert und neu ausgestellt werden. Das geht nur, wenn das E-Rezept noch keiner Apotheke zugewiesen oder von einer Apotheke abgerufen worden ist. In diesen Fällen muss die Apotheke das E-Rezept zuerst wieder freigeben, bevor es durch die Zahnarztpraxis storniert werden kann.
In diesem Fall kann die Apotheke die ausstellende Zahnarztpraxis informieren und klären, ob es eine verfügbare Alternative gibt. Falls ja, kann die alte Verordnung durch die Zahnarztpraxis storniert und direkt ein neues E-Rezept für dieses Medikament ausgestellt werden. Dieses kann, wenn die App oder die eGK als Einlöseweg (kein Ausdruck) verwendet wird, sofort von der Apotheke ausgegeben werden, ohne dass die Patientin oder der Patient nochmal in die Zahnarztpraxis gehen muss.