KFO-Gutachterwesen

Einleitung eines Gutachterverfahrens

gemäß Anlage 4 BMV-Z
Die Krankenkasse kann den Behandlungsplan vor der kieferorthopädischen Behandlung begutachten lassen. Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt.

Die Krankenkasse sendet den Behandlungsplan in zweifacher Ausfertigung (Ausdruck nach Anlage 14c eFormular 4 BMV-Z) an den Vertragszahnarzt und informiert ihn über die Einleitung des Gutachterverfahrens. Die Krankenkasse kann auch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Begutachtung geplanter Behandlungen beauftragen und das Begutachtungsergebnis zur Grundlage ihrer Leistungsentscheidung machen.

Nach Abschluss der Begutachtung teilt die Krankenkasse dem Vertragszahnarzt mit, ob die Behandlung bewilligt wird. Dies erfolgt über das EBZ gemäß Anlage 15 § 15 BMV-Z ​über einen Antwortdatensatz.

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